Hinweise zu einem Vereinswechsel

Nach der Saison ist vor der Saison.
Nachdem die Meisterschaften beendet sind, beginnt im Allgemeinen heftiges Treiben im Spieler*innen -wesen. Die Spvg Wesseling Urfeld würde sich wünschen, dass die aktuellen Spieler*innen auch weiterhin für die Spvg auflaufen und in der kommenden Saison noch erfolgreicher sein werden.
Hier dennoch einige Infos:

Abmeldungen an die Spvg bitte per Einschreibepostkarte  an Christopher Weber, Josef-Gasten-Weg 4, 50389 Wesseling.
§ 15 Abmeldung und Vereinswechsel von Amateuren
(1) Die Spielberechtigung eines aktiven Spielers endet mit der Abmeldung
bei seinem bisherigen Verein. Die Abmeldung muss eigenhändig
unterschrieben sein und per Einschreiben mittels Postkarte erfolgen
(als Tag der Abmeldung gilt das Datum des Poststempels), es sei
denn, der Tag der Abmeldung ist unstreitig und vom abgebenden
Verein bestätigt oder sonst in fälschungssicherer Weise
nachgewiesen.
Die Nichtanerkennung einer Abmeldung (u. a. per Einschreibebrief) hat
der abgebende Verein unter Angabe der Gründe innerhalb von 14
Tagen nach Zugang der Abmeldung dem Spieler per Einschreiben
mitzuteilen. Unterbleibt dieser Widerspruch, ist die Abmeldung
anerkannt. Das Abmeldedatum wird dadurch bestätigt.
Der Widerruf einer erfolgten Abmeldung muss schriftlich erfolgen und
ist nur bis zur Anmeldung in einem neuen Verein zulässig.
Die sofortige Wiederherstellung der durch die Abmeldung beendeten
Spielberechtigung ist bei der Passstelle zu beantragen.
SpO/WDFV Stand: 20.07.2022 Seite 19 von 55
Ein Vereinswechsel liegt vor, wenn ein Vereinsmitglied sich bei seinem
bisherigen Verein abgemeldet hat und beim neuen Verein als Spieler
aufgenommen worden ist. Der Vereinswechsel ist mit der Unterschrift
des Spielers auf dem Spielberechtigungsantrag für seinen neuen
Verein vollzogen.
(2) Der bisherige Verein hat im Spielerpass die erfolgte Abmeldung durch
Eintragung des Abmeldetages zu bestätigen, noch nicht verbüßte
Sperrstrafen und das Datum des letzten Spiels zu vermerken sowie im
Spielerpass oder in einer besonderen Urkunde zu erklären, ob er dem
Wechsel des Spielers allgemein oder nur zu einem bestimmten Verein
zustimmt oder nicht zustimmt. Eine erteilte Zustimmung kann nicht
widerrufen werden. Die vorstehenden Eintragungen sind auf dem
Spielerpass durch Stempel und Unterschrift zu bestätigen.
Eine nachträgliche Zustimmung darf entsprechend § 16 Ziff. 1
SpO/DFB nur auf Vereinspapier erklärt werden. Eine nicht oder nicht
ordnungsgemäß ausgefüllte Spielerpassrückseite geht zu Lasten des
abgebenden Vereins. Sind die vom abgebenden Verein gemachten
Angaben über den Zeitpunkt des letzten Spieles unvollständig,
übernimmt die Passstelle für die Erteilung der neuen Spielberechtigung
die Angaben aus den DFBnet-Spielberichten.
Eine nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgefüllte Spielerpassrückseite
geht zu Lasten des abgebenden Vereins.
(3) Geht einem Verein eine Abmeldung per Einschreiben zu, so ist er
verpflichtet, in der Regel dem Spieler oder dem neuen Verein den
Spielerpass mit den Eintragungen gemäß Absatz 2 innerhalb von 14
Tagen ab dem Tag der Abmeldung gegen Empfangsbescheinigung
auszuhändigen oder per Einschreiben zuzusenden. Es gilt das Datum
des Poststempels.
Wenn der Spielerpass nicht vorhanden ist, hat der abgebende Verein
in der Regel gegenüber dem Spieler oder dem neuen Verein eine
Erklärung über den Verbleib des Passes und über die Zustimmung
oder Nichtzustimmung innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag der
Abmeldung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen oder per
Einschreiben zuzusenden. Es gilt das Datum des Poststempels.
In Ausnahmefällen können der Spielerpass oder die Erklärung über
den Verbleib des Passes auch bei der Passstelle gegen
Empfangsbestätigung abgegeben oder der Passstelle per
Einschreiben zugesandt werden und zwar ebenfalls innerhalb der Frist
von 14 Tagen ab dem Tag der Abmeldung. In diesen Fällen sollen der
Spieler oder der aufnehmende Verein durch den abgebenden Verein
schriftlich unterrichtet werden.
Wird der Pass innerhalb dieser Frist weder ausgehändigt bzw.
zugesandt noch eine Erklärung über den Verbleib des Passes
abgegeben, gilt der Spieler als freigegeben.
(4) Liegen der alte Spielerpass oder eine Erklärung über den Verbleib des
Passes nicht vor, kann der Antrag auf Spielerlaubnis erst dann bei der
Passstelle vorgelegt werden, wenn die Frist von 14 Tagen gemäß § 15
Abs. 3 seit der Abmeldung lt. Abmeldenachweis abgelaufen ist. Der
SpO/WDFV Stand: 20.07.2022 Seite 20 von 55
neue Verein und der Spieler haben in einem gesonderten Schreiben
verbindlich zu erklären, den alten Spielerpass nicht bzw. nicht
fristgerecht erhalten zu haben. Fehlt eine entsprechende Erklärung,
wird der Antrag unbearbeitet an den Verein zurückgegeben.
Wird im Beschwerdeverfahren gemäß § 10 Abs. 4 festgestellt, dass
entgegen den bei der Beantragung der Spielberechtigung gemachten
Angaben und beigefügten Erklärungen der Spielerpass
ordnungsgemäß ausgehändigt wurde, ist diese
Spielberechtigungsangelegenheit ohne inhaltliche Entscheidung der
Verwaltungsstelle an das zuständige Rechtsorgan abzugeben, um ein
Verfahren gemäß § 19 Abs. 3 RuVO/WDFV durchzuführen.
(5) Wenn ein Antrag auf Spielerlaubnis vorgelegt wird, dem der
Spielerpass oder eine Erklärung über den Verbleib des Passes nicht
beigefügt sind, erfolgt der Einzug des Passes durch die Passstelle.
Legt der Verein diesen nicht innerhalb der gesetzten Frist vor, erfolgt
die Verhängung eines gemäß Verwaltungsanordnung nach § 17 Abs.
5 RuVO/WDFV bei erneuter Fristversäumung Abgabe an das
zuständige WDFV-Rechtsorgan.
(6) Im übrigen gilt § 16 Nr. 1 SpO/DFB

Der Antrag auf Spielberechtigung im neuen Verein

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